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Wie können wir der Verpflichtung zum Nichtraucherschutz gerecht werden, wenn die Beeinträchtigungen von den Mitarbeitern der Mitmieter ausgehen?

kann auch sein, wenn dies im Kontext einer gemeinsamen Arbeitsschutzausschusssitzung (§ 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG) erfolgt, an der Vermieter teilnimmt. Die Adressen der Mitmieter sollten sie im Zweifelsfall über ihren Vermieter erhalten. Wir gehen davon aus, dass sich ihre Mitarbeiter keine Büros mit den Mitarbeitern anderer Arbeitgeber teilen. Insofern sollte durch ein striktes Geschlossenhalten der Bürotüren ...

Stand: 29.09.2015

Dialog: 6226