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Ist die Arbeit an einem Ton-, Video- oder Lichtmischpult mit abgesetztem Monitor als Bildschirmarbeit gemäß ASR A6 einzustufen?

des Bildschirmarbeitsplatzes nach § 2 Absatz 5 ArbStättV ist für die Frage nach der Notwendigkeit einer Vorsorgeuntersuchung unerheblich. Die Pflicht zum Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge wird in § 5 ArbMedVV in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV geregelt und betrifft die Tätigkeit an Bildschirmgeräten. Dazu gehört regelmäßiges wie auch gelegentliches Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen ...

Stand: 16.03.2026

Dialog: 44243

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