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Steht Busfahrern im Linienverkehr bis 50 km alle 2 Wochen eine ununterbrochene Pause (Wochenruhezeit) von mindestens 45 Stunden zu?

-Stunden-Zeiträume wird in § 1 Absatz 4 FPersV abgewichen, wobei es jedoch bei den wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten bleibt. Diese könnten nach dieser abweichenden Regelung beispielsweise zunächst an den Anfang der ersten Woche und folgend an das Ende der zweiten Woche gelegt werden. Rechtsvorschriften: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonalverordnung (FPersV) Verordnung ...

Stand: 18.07.2017

Dialog: 29814

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