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Sind Fahrzeuge, die Sand und Stroh zur Verdämmung bei Bombenentschärfungen liefern, von den Lenkzeitvorschriften bei dringenden Transporten befreit?

Die Ausnahme gemäß Art. 3 Buchstabe d der VO EG Nr. 561/2006 bezieht sich auf Fahrzeuge, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden. Der von Ihnen beschriebene Fall stellt ein unvorhersehbares Ereignis dar. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses (Schutz der allgemeinen Sicherheit und Ordnung), kann hier im weiteren Sinne von einem Notfall ausgegangen ...

Stand: 29.03.2013

Dialog: 18223