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Darf ein Einzelhandelsunternehmen mit eigenen Fuhrpark sonn- und feiertags die Verkaufsstellen mit Obst beliefern?

des durch den Verderb bedingten zeitlich kurzen Weges von der Ernte bis zum Verbraucher befördert und kommissioniert werden dürfen. Dem Verbraucherbedürfnis nach Frischwaren schon am Montagmorgen wurde damit Rechnung getragen.Zu den leicht verderblichen Waren zählen nach § 30 (3) Nr. 2 StVO frische Milch, frisches Fleisch/Fleischerzeugnisse, leicht verderbliches Obst/Gemüse wie Erdbeeren, Pfirsiche, Weintrauben ...

Stand: 02.01.2019

Dialog: 27521