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Fällt der Aufbau von Windenergieanlagen oder Solarkraftwerken unter die Ausnahmeregelung zum Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen?

Nein!Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - gilt z. B. bei einem Energieversorgungsunternehmen nur für die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung der Bevölkerung dienen. Bei einem durchgehenden 24-Stunden-Betrieb sind dies z. B. erforderliche Aufsichts- und Steuerungsarbeiten, mit denen der Regelbetrieb zur Versorgung der Bevölkerung ...

Stand: 14.01.2019

Dialog: 18957