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Ist es mit dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbar, an Feiertagen morgens von 3 bis 9 Uhr die ankommende Fahrzeuge zu entladen?

: der Betrieb dürfte hiernach bis 06:00 Uhr Ware aus den LKW ausladen, wenn der Betrieb dann bis 06:00 Uhr am nächsten Tag ruhen und regelmäßige Tag- und Nachtschichten leisten würde.Die Ausnahmen nach § 10 ArbZG Abs. 1 Nr. 10 gelten nur für den Transport. Ausgeladen werden dürfen nur leicht verderbliche Waren. Treffen diese Ausnahmetatbestände nicht zu, dürfen Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen ...

Stand: 15.01.2019

Dialog: 26625