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Welcher Wert kann für den arbeitsplatzbezogenen Emissionsschalldruckpegel einer Maschine höchstens verlangt werden, damit der untere Auslösewert nicht überschritten wird?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt vom Maschinenhersteller die Angabe folgender Geräuschemissionswerte: · den A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel LpA an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben; · den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels LpC peak an den Arbeitsplätzen, sofern ...

Stand: 17.05.2013

Dialog: 18538