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Muss für den Betrieb eines Störstrahlers (180 kV, bauartzugelassenes Vollschutzgerät) der Strahlenschutzbeauftragter physisch anwesend sein?

Vollschutzgerätes bedarf lediglich einer Anzeige. Ein Strahlenschutzbeauftragter ist hierfür nicht erforderlich, weshalb auch keiner physisch anwesend sein muss. Der Betrieb von Störstrahlern ist prinzipiell genehmigungspflichtig (Ausnahmen sind in § 8 StrlSchV geregelt). Der Genehmigungsbehörde ist nachzuweisen, dass die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurde ...

Stand: 03.07.2019

Dialog: 42766