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Gilt in kerntechnischen Anlagen auch die Baustellenverordnung?

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Baustellenverordnung (BaustellV) ist eine Baustelle ein Ort, in dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen sind gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BaustellV ein Bauvorhaben, somit sind die Abbrucharbeiten ein Bauvorhaben und der stillgelegte Kontrollbereich des Kernkraftwerks eine Baustelle i. S. der BauStellV ...

Stand: 23.09.2024

Dialog: 18626