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Was ist beim Umgang mit Tierblut zu berücksichtigen?

sind grundsätzlich allgemeine Schutzmaßnahmen nach § 9 BioStoffV und nach der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" unter Einhaltung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen(TOP-Prinzip) umzusetzen (1. technische/bauliche, 2. organisatorische/hygienische sowie 3. persönliche Schutzmaßnahmen):Arbeits- und Straßenkleidung sind getrennt voneinander aufzubewahren. Abhängig ...

Stand: 19.01.2024

Dialog: 43852