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Ist zum Öffnen begaster Container grundsätzlich ein Befähigungsschein-Inhaber notwendig?

Gemäß Anhang I Nummer 4.2 Absatz 3 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten ein Befähigungsschein notwendig.Die TRGS 512 "Begasungen" konkretisiert dies in Nummer 3 Absatz 3 in der Form, dass für das Öffnen, Lüften und insbesondere für das Freigeben von Transporteinheiten, in denen nachweislich Begasungsmittel festgestellt ...

Stand: 16.07.2020

Dialog: 43217