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Muss die Benennung der eingesetzten Beschäftigten inkl. der Nachweise der fachlichen Eignung bei bestehenden Anzeigen nachgereicht werden oder besteht `Bestandsschutz´ für bereits eingereichte Anzeigen?

, die schriftlich für die jeweilige Abbrucharbeit zu beantragen ist.In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, in dem u. a. auch die an die neue GefStoffV angepassten neuen Anzeigevordrucke https://www.arbeitsschutz.nrw.de/antraege-formulare-hinweise/13-objektbezogene-asbestanzeigen-bei-taetigkeiten-im-bereich-hohen verwendet werden sollten ...

Stand: 23.01.2026

Dialog: 44221