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Müssen in einem begehbaren Gefahrstoffcontainer für die zu trennenden Lagerklassen zusätzliche Sicherheitsschränke oder Brandabschnitt-Unterteilungen eingebaut werden?

Die Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in Abschnitt 13 der TRGS 510 geregelt. Die Anforderungen des Abschnitts 13 gelten ab solchen Mengen von Gefahrstoffen, ab denen die Lagerung im Lager gemäß Abschnitt 5 der TRGS 510 erforderlich ist. Bei einer Gesamtlagermenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg brauchen die Maßnahmen des ...

Stand: 19.04.2021

Dialog: 43490