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Ist eine Festlegung bei giftigen oder ätzenden Stoffen auf 95 % Füllgrad zu akzeptieren, oder ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisquelle TrbF 20 ein zul. Füllgrad von 92 % festzulegen?

aufführen wollte, ist hier die allgemeine Formulierung gewählt worden.Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dieses Problem zu beurteilen und festzulegen. Unter „normalen“ Bedingungen können hierbei die „alten“ Anforderungen aus der TRbF 20 ausreichend sein. Dies hat aber der Arbeitgeber im konkreten Fall eindeutig festzulegen und ggfs. durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen ...

Stand: 12.12.2018

Dialog: 42534