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Darf in einer befahrbaren, ex-ausgelegten sowie abgesaugten Lackierkabine ein F90 Gefahrstoffschrank zur Lagerung von Lacken, Lösemittel etc. aufgestellt und betrieben werden?

mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. (Abschnitt 1.5 Absatz 2 des Anhang 1 Nummer 1 der GefStoffV)Hinweis aus der DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“: Flüssige entzündbare Beschichtungsstoffe und Verdünnungen, wie Lacke, Härter, Lösemittel, Einstellmittel ...

Stand: 16.02.2025

Dialog: 44073