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Bist zu welcher Gesamtmenge ist die Lagerung von verschiedenen Reinigungsmitteln in Putzkammern von Kunden ohne besondere Anforderungen möglich?

Grundsätzlich müssen Laugen und Säuren so gelagert werden, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden (§ 8 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Der Arbeitgeber hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Weiter gilt nach § 8 Abs. 7 GefStoffV, dass als giftig oder sehr giftig eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Vers ...

Stand: 10.07.2023

Dialog: 25450