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Wird zur Berechnung der zulässigen Lagermenge an leicht- und hochentzündlichen Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern nur das Nettogewicht des Inhaltsstoffes herangezogen?

Die Begrenzung der Lagermengen bezieht sich auf den Verkaufsraum. Angrenzende Lagerräume können zusätzlich zur Lagerung (auch ohne Sicherheitsschränke) genutzt werden, sofern sie den Anforderungen entsprechen. Im Besonderen sind hier die Anforderungen der TRGS 510 unter den Nummern 4, 5, 6 und 12 und Anhang 5 zu nennen, wobei anderweitige Regelungen z. B. aus dem Baurecht hiervon unberührt bleiben ...

Stand: 22.05.2019

Dialog: 22504