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Gilt diese Aussage - Lagermenge 0,5 % des Rauminhalts - ausschließlich für Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen oder ist diese Aussage auch bei "ortsbeweglichen Druckgasbehältern, Aerosolpackungen und dgl. (Behälter für Gase)" anzuwenden?

Die TRGS 510 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Ab einer jeweils genannten Mengenschwelle sind bei Gasen unter Druck (Druckgasbehälter) der Abschnitt 10, bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen der Abschnitt 11 und bei entzündbaren Flüssigkeiten der Abschnitt 12 zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den U ...

Stand: 16.12.2023

Dialog: 43865

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