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Welche Verpflichtung hat der Anwender zur Überprüfung der "Stimmigkeit" eines Sicherheitsdatenblattes?

Unter Artikel 31 Punkt 9. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH Verordnung) (siehe auch Helpdesk - Startseite - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de)) ist festgelegt:"Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich,a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informatione ...

Stand: 04.10.2017

Dialog: 11885