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Ein Lagerraum wird von zwei verschiedenen Abteilungen genutzt. Müssen die Beschäftigten auch hinsichtlich der vorhandenen Gefahrstoffen der jeweils anderen Abteilung unterwiesen werden?

Die Unterweisung der Beschäftigten gem. § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist grundsätzlich für alle dort Beschäftigten durchzuführen. Diese ist tätigkeitsbezogen durchzuführen. Das kann in einem Fall nur die Einlagerung, im anderen Fall nur das Umfüllen, aber für alle das Notfallmanagement bei der Lagerung von giftigen Stofffen sein. Zum Notfallmanagement gehört das Verwenden ...

Stand: 17.02.2020

Dialog: 43049