Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 1 von 1 Treffern

Müssen in einer Betriebsanweisung zum Gefahrstoff beide Verbotsschilder "P002 Rauchen verboten" und "P003 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" verwendet werden, oder reicht P003 als alleiniges Verbotsschild?

Das Verbotsschild P003 ist ausreichend, da dieses das Rauchverbot mit beinhaltet.Die Forderung zur Erstellung einer Betriebsanweisung ergibt aus § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Hier ist in Absatz 1 folgendes nachzulesen:"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die B ...

Stand: 29.01.2020

Dialog: 43006