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Sind die Schutzmaßnahmen für Einsatzkräfte in der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe anzugeben?

sich unter Nr. 3.2.6:"(1) Soweit nicht anders geregelt sind die Maßnahmen zu benennen, die von Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften im Gefahrenfall, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen (z. B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) durchzuführen sind. (2) Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf: 1. geeignete und ungeeignete Löschmittel, 2 ...

Stand: 10.08.2021

Dialog: 23439