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Gibt es spezielle Anforderungen an die Bekleidung beim Umgang mit Epoxidharzen oder reichen die oft empfohlenen Einweg-Overalls aus?

Gemäß § 9 Absatz 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat die durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen.Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Epoxidharzen können dem Praxisleitfaden für den Umgang mit Epo ...

Stand: 19.04.2021

Dialog: 12713