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Welche Verpflichtungen sind für die nach § 7 Abs. 2 ChemVerbotsV genannte Person vorgesehen?

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) umfasst unter Abschnitt 2 (§§ 3 - 4) i.V.m. Anlage 1 Regelungen zu Verboten und Beschränkungen sowie unter Abschnitt 3 (§§ 5 - 11) i.V.m. Anlage 2 Regelungen zur Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische. Die Sachkunde gem. ChemVerbotsV wird in § 11 geregelt. Die konkreten Pflichten einer sachkundigen Person gehen insbesondere aus den §§ 8 - 10 ChemVerb ...

Stand: 12.05.2026

Dialog: 44267