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Welche Verpflichtungen ergeben sich für eine Firma aufgrund einer Namensänderung in Bezug auf Erlaubnis und Befähigungsscheine nach SprengG?

Die Namensänderung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz - SprengG). Diese entscheidet dann, ob eine Änderung oder sogar eine Neuausstellung der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei einem Wechsel der juristischen Person) erforderlich ist. In Bezug auf die Befähigungsscheine sind keine Änderungen notwendig. Hier erfolgt später (nach Erhalt der neuen bzw. geänderten ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 3368