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Müssen die betriebseigenen Fahrzeuge auf einem nicht abgeschlossenen Betriebsgelände der StVZO entsprechen?

und Straßen auf einem abgesperrten Werksgelände dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, soweit der Zugang auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Auch durch das Vorhandensein von Verkehrszeichen oder Hinweisschildern auf die Geltung der StVO auf der Verkehrsfläche eines Werksgeländes wird ein Zugang für die Öffentlichkeit nicht begründet oder indiziert, sofern der Zutritt durch wirksame Kontrollen ...

Stand: 10.07.2024

Dialog: 6539