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Müssen Mitgängerflurförderzeuge mit einem Dach ausgestattet sein, wenn diese über Kopfhöhe Stapelvorgänge durchführen?

Nein, die Mitgängerflurförderzeuge müssen nicht mit einem Dach ausgestattet werden.In der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" ist unter § 2 Absatz 4 folgendes nachzulesen:"Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden."Unter § 13 Absatz 4 ist folgendes nachzulesen:"Lasten, die auf den Fahrer ...

Stand: 25.11.2019

Dialog: 42895