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Müssen Textilspielzeuge (von Privatpersonen und Gewerbetreibenden hergestellt), welche im Rahmen einer Vereinsinitiative an Krankenhäuser für Frühchen abgegeben werden, den Vorgaben für Spielzeug gemäß Spielzeugrichtline entsprechen?

, dass von Gewerbetreibenden bereitgestellte Spielzeuge grundsätzlich der 2. ProdSV unterliegen, auch wenn diese unentgeltlich abgegeben werden. Bezogen auf von privaten Personen hergestellte Spielzeuge gilt die 2. ProdSV zunächst nicht, da keine Geschäftstätigkeit anzunehmen ist. Wenn diese Spielzeuge dann jedoch wieder über einen Verein, der als "eigenständige juristische Person" anzusehen ist, unentgeltlich abgeben ...

Stand: 13.01.2020

Dialog: 42303