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Ergeben sich die sicherheitstechnischen Anforderungen an Energieanlagen ausschließlich aus dem Energiewirtschaftsgesetz, so dass ProdSG, 9. ProdSV usw. nicht anwendbar sind?

, Prüftiefe, Prüfumfang und geeignete Prüfpersonen festzuschreiben.Die Prüfgrundlage bei druckbeaufschlagten Anlagenkomponenten von Energieanlagen ist dann § 14 BetrSichV. Der Prüfmaßstab ist dann in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 2141 festgelegt.Für Ex-Anlagen bleiben diese überwachungsbedürftigen Anlagen(-Komponenten) in §§ 15-17 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 ...

Stand: 15.09.2021

Dialog: 20383