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Fragen zu einer Chemikalie nach Anhang XIV der REACH-Verordnung.

auch eines zulassungspflichtigen Stoffes nichts im Wege. Sollte der Stoff z. B. Bestandteil von Testkits zur Abgabe an Dritte werden, müssen diese als nachgeschaltete Anwender ebenfalls eine Erklärung über die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen aus Anhang XIV der REACH-Verordnung abgeben. Dabei können sie sich vermutlich ebenfalls auf die hier besprochene Ausnahme berufen. Die Dokumentation ...

Stand: 18.06.2021

Dialog: 43548