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Besteht für den Umgang mit einem Cyanoacrylatklebstoffgemisch ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter?

Im § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind besondere Beschäftigungsbeschränkungen aufgeführt. Danach ist u.a. die Beschäftigung mit keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B oder karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B grundsätzlich verboten, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Zubereitung (Cyanoacryla ...

Stand: 28.02.2019

Dialog: 23123