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Gilt in kerntechnischen Anlagen auch die Baustellenverordnung?

. Eine Ausnahme, wie z. B. die bergbaurechtliche nach § 1 Abs. 2 BaustellV, existiert für das Kernkraftwerk nicht, deswegen muss die Forderung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV, auf Baustellen bei den Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen oder mehrere Koordinatoren [i. S. von Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren (SiGeKo)] zu bestellen, erfüllt werden. Diese Forderung muss gem. § 4 BaustellV ...

Stand: 23.09.2024

Dialog: 18626