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Unterliegt der Betrieb von „therapeutischen Druckkammern“ der Druckluftverordnung?

die gesundheitliche Eignung für Personen, die In Druckluft arbeiten, (Drucklufttauglichkeit) gemäß § 10 DruckLV durch eine behördlich ermächtigte Ärztin/ einen Arzt sichergestellt werden.Weiterhin besagt Punkt 3.3.7.1 der o.g. DGUV I 201-001: „In Anlehnung an die Druckluftverordnung müssen Aufzeichnungen zur Überdruckexposition der Beschäftigten geführt werden. Diese können z.B. in einem persönlichen Logbuch ...

Stand: 27.04.2026

Dialog: 44259