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Ist unter den beschriebenen Gegebenheiten ein Sicherheitsdatenblatt zulässig, aus dem sich die Stoffidentität nicht herauslesen lässt? Ist die Einstufung ausreichend?

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2008 (REACH) muss der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese nur zu Testzwecken überlassen werden, was auch unter den Begriff des Inverkehrbringen fällt, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach REACH Anhang II zur Verfügung stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP ...

Stand: 10.08.2020

Dialog: 43247

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