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Müssen die betriebseigenen Fahrzeuge auf einem nicht abgeschlossenen Betriebsgelände der StVZO entsprechen?

/04) wird auf diesen Sachverhalt näher eingegangen:"Demgegenüber dienen nicht dem öffentlichen Verkehr Straßen, Wege und Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsbefugten tatsächlich ausgeschlossen ist. Hierzu gehören Wege und Straßen, die durch einen entfernbaren Zaun oder Verbotstafeln allgemein gesperrt sind, auch wenn sie bestimmten Personen freigegeben sind. Auch Wege ...

Stand: 10.07.2024

Dialog: 6539

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