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Fallen ätherische Öle als Naturstoffe generell nicht unter die Registrierungspflicht?

, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen werden. Werden z.B. zur Extraktion des ätherischen Öls andere Lösungsmittel als Wasser verwendet, ist es kein Naturstoff mehr und wäre damit registrierungspflichtig. Des weiteren regelt Anhang V Abs. 7 und 8 der REACH-Verordnung die Ausnahmen von der Registrierungspflicht bezüglich Naturstoffen ...

Stand: 08.07.2016

Dialog: 4850