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Wie kann der Umgang mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe im Polizeivollzugsdienst in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung klassifiziert werden?

Nach dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Teil 2 Absatz 1 ist Pflichtvorsorge bei unter Ziffer 3 aufgeführten "nicht gezielten Tätigkeiten" erforderlich.Hier finden sich unter Buchstabe g folgendes:"in Notfall- und Rettungsdiensten: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen ...

Stand: 11.06.2025

Dialog: 24364