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Wie verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung bei der Beschäftigung und Bezahlung einer Schwangeren in einer Zeitarbeitsfirma?

Ein Anspruch auf Zahlung des Mutterschutzlohns nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kann im vorliegenden Fall nur dann abgeleitet werden, wenn zuvor ein Beschäftigungsverbot entweder vom Arbeitgeber oder einem Arzt ausgesprochen worden ist. Als Mutterschutzlohn wird dann das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt ...

Stand: 09.08.2018

Dialog: 6581