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Besteht auch für einen kirchlichen Träger auf dem Gebiet von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten?

sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht abhilft, sich an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen.Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder bzw ...

Stand: 11.12.2018

Dialog: 5396