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Ist in einer Apotheke, in der mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, ein Pausenraum auch dann erforderlich, wenn keine zehn Mitarbeiter beschäftigt sind?

Grundsätzlich gilt nach Nummer 4.2 des Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind ...

Stand: 04.06.2018

Dialog: 24229