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Fällt ein Fahrzeug des Schaustellergewerbes mit einer zulässigen Höchstmasse > 3,5 t generell unter die Ausnahme nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006?

des Schaustellers, wenn er keinen Handel treibt. Fällt das Fahrzeug unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 10 FPesV, dann greift auch der § 21a des Arbeitszeitgesetzes www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__21a.html  nicht. Gemäß § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des §3 Satz 1 (8 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer ...

Stand: 05.01.2012

Dialog: 15276