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Haben wir als Empfänger von Gefahrgut die Pflicht, den Spediteur bzw. den Fahrer hinsichtlich Befähigung (ADR-Schein) und Zustand sowie Ausrüstungsmaterial gem. ADR zu überpüfen?

Die Pflichten des Empfängers finden sich in § 20 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Dort ist folgendes nachzulesen:"(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt1.ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet, a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und b) nach dem Entladen ...

Stand: 18.08.2021

Dialog: 42511

Gibt es für den Transport von akkubetriebenen Lüftern (UN3481) in Dienstfahrzeugen eine Ausnahmegenehmigung?

5.4.1.1.1 Buschstabe h) gilt folgendes:"Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:...den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung ...

Stand: 30.01.2019

Dialog: 42571