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Müssen wir die Oberfläche unserer Software und die Bedienungsanleitung in die jeweilige EU-Amtssprache übersetzen lassen?

oder anderen Kunden zur Verfügung stellen, müssen Sie mit ihnen vertraglich vereinbaren. Software für sich alleine erfüllt jedenfalls zunächst nicht die Maschinendefinition des Art. 2 RL 2006/42/EG. Wird sie aber gesondert in den Verkehr gebracht und soll Sicherheitsfunktionen einer Maschine realisieren, so kann sie ggf. ein Sicherheitsbauteil oder Bestandteil (sofern sie mit entsprechender Hardware wie z.B ...

Stand: 19.06.2012

Dialog: 14185