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Ist eine Festlegung bei giftigen oder ätzenden Stoffen auf 95 % Füllgrad zu akzeptieren, oder ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisquelle TrbF 20 ein zul. Füllgrad von 92 % festzulegen?

Es ist richtig, dass die TRGS 509 nur allgemein festlegt, dass der maximale Füllungsgrad des Behälters festzulegen ist. Die Anforderungen aus der TRbF 20 waren hier konkreter. Die TRbF 20 galt aber in der Vergangenheit nur für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF. Diese mussten nicht zwangsläufig auch giftig oder ätzend sein. Im Übrigen ist die TRbF 20 nicht mehr als staatliches Regelwerk ...

Stand: 12.12.2018

Dialog: 42534