Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen neue Unternehmerkarten für den digitalen Tachographen beantragt werden, wenn sich der Firmenname ändert? Wo müssen für unselbstständige Niederlassungen Karten beantragt werden?

KomNet Dialog 8539

Stand: 14.08.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Unternehmenskarten

Favorit

Frage:

Unser Unternehmen firmiert um. Der Name ändert sich, die Gesellschaftsform bleibt (GmbH). Die Geschäftsführer werden neu bestellt. Der Hauptsitz des Unternehmens ist in NRW. Müssen wir für das Unternehmen neue Unternehmerkarten beantragen? Jetzt kommen in verschiedenen Bundesländern (z.B. Hessen, Rheinland-Pfalz, ...) Betriebstätten (unselbständige Einheiten, nicht im Handelsregister eingetragen) durch Verschmelzung hinzu. Die Fahrzeuge werden auf den Sitz in NRW umgemeldet (Halter), Standorteintragung sind aber die anderen Bundesländer (Wohnortprinzip nach FZV). Kann ich für diese Betriebsstätten Unternehmerkarten in NRW beantragen und in den Betriebsstätten ausserhalb NRWs nutzen? Oder müssen die Betriebsstätten bei der jeweiligen zuständigen Stelle ihres Bundeslandes neue Unternehmerkarten beantragen?

Antwort:

Nach § 9 Abs.2 der Fahrpersonalverordnung werden die Unternehmenskarten an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. Wechseln diese, sind auch neue Unternehmenskarten zu beantragen.

Bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten muss der Antrag auf Erteilung der Unternehmenskarte von dem Unternehmen mit Gewerbeanmeldung erfolgen (Offizieller Sitz des Unternehmens). Die Unternehmenskarten können dann für das gesamte Unternehmen eingesetzt werden, das gilt auch für Außenstellen mit Sitz in anderen Bundesländern.

Stand: Juli 2009