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Ist auch im Kellergeschoß ein Feuerlöscher vorzuhalten, insbesondere wen dort z.B. Lagerräume des Betriebes/der Praxis untergebracht sind?
KomNet Dialog 44269
Stand: 16.06.2026
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen
Frage:
Die ASR 2.2 schreibt im Absatz 5.2 Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen im Abschnitt (2): In mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) bereitzustellen. Bedeutet dies, dass auch im Kellergeschoß ein Feuerlöscher vorzuhalten ist, insbesondere wen dort z.B. Lagerräume des Betriebes/der Praxis untergebracht sind.
Antwort:
Ja, auch im Kellergeschoß sind Feuerlöscher vorzuhalten.
Grundsätzlich muss hier zwischen zwei verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde. Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt Folgendes:
Die Regelungen für Maßnahmen gegen Brände finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist im Anhang unter der Nummer 2.2 Folgendes nachzulesen:
"(1) Arbeitsstätten müssen je nach
a)Abmessung und Nutzung,
b)der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
c)der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen
mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".
In Abschnitt 5.2 Absatz 2 findet sich der - von Ihnen zitierte Satz - in mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) bereitzustellen. Hieraus folgt, dass auch im Kellergeschoß Feuerlöscher mit mindestens 6 LE vorzuhalten sind.