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Ist es rechtlich zulässig, in Gemeinschaftsküchen einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen anstelle eines handelsüblichen Fettbrandlöscher mit 2KG ein Löschspray mit 600ml vorzuhalten?

KomNet Dialog 44266

Stand: 06.05.2026

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Löschspray 600ml versus Fettbrandlöscher 2KG Ist es rechtlich zulässig, in Gemeinschaftsküchen einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen anstelle eines handelsüblichen Fettbrandlöscher mit 2KG ein Löschspray mit 600ml vorzuhalten?

Antwort:

Ein Löschspray mit 600 ml ist kein rechtlich zulässiger Ersatz für einen nach DIN EN 3 zugelassenen Feuerlöscher.


Normung: DIN EN 3 vs. DIN SPEC 14411

  • DIN EN 3: Dies ist die Norm für tragbare Feuerlöscher. Nur Geräte nach dieser Norm gelten im gewerblichen/institutionellen Bereich als vollwertige Feuerlöschgeräte.
  • DIN SPEC 14411: Diese regelt Löschmittelsprays. Sie sind ausdrücklich als Ergänzung für den privaten Haushalt gedacht, nicht als Ersatz für vorgeschriebene Feuerlöscher in Sonderbauten oder Arbeitsstätten.


Bauordnungsrecht und Brandschutzkonzept

Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten baurechtlich als Sonderbauten.


  • In der Baugenehmigung bzw. dem dazugehörigen Brandschutzkonzept ist meist explizit festgelegt, welche Art und Anzahl von Feuerlöschern vorzuhalten ist.
  • Eine Abweichung von diesem Konzept (Ersatz durch Sprays) müsste durch einen Brandschutzsachverständigen geprüft und von der Bauaufsichtsbehörde bzw. Brandschutzdienststelle genehmigt werden. Dies ist aufgrund des hohen Schutzziels in solchen Einrichtungen äußerst unwahrscheinlich.


Allgemein gilt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2

Für Wohneinrichtungen, die als Arbeitsstätte gelten (da dort Personal beschäftigt ist), ist die ASR A2.2 maßgeblich. Diese schreibt vor:


  • Grundausstattung: Es müssen Feuerlöscher bereitgestellt werden, die nach DIN EN 3 zertifiziert sind.
  • Löschmitteleinheiten (LE): Feuerlöscher werden nach ihrem Löschvermögen in LE eingestuft. Löschsprays verfügen in der Regel über keine zertifizierten Löschmitteleinheiten für die Anrechnung auf die Grundausstattung.
  • Mindestfüllmenge: Ein 2kg-Fettbrandlöscher ist das gängige Minimum für Kleinküchen. Ein 600ml-Spray bietet nicht die notwendige Löschreserve, um einen Entstehungsbrand in einer Gemeinschaftsküche sicher zu bekämpfen.


Fazit und Empfehlung

Ein Löschspray kann höchstens als zusätzliches, freiwilliges Angebot zur schnellen Intervention vorgehalten werden (ähnlich einer Löschdecke), darf aber niemals den geforderten 2kg-Fettbrandlöscher (Brandklasse F) ersetzen.

Sollte die Handhabung eines schweren Löschers für die Bewohnerinnen/ die Bewohner ein Problem darstellen, wäre eher über ergänzende Maßnahmen nachzudenken, wie zum Beispiel:


  • Fest installierte, automatische Löschsysteme für den Herd.
  • Abschalteinrichtungen für Kochfelder (Herdwächter).
  • Regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten und Bewohnerinnen/ Bewohner am realen Gerät.