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Müssen Arbeitgeber ihren schwerbehinderten Beschäftigten neben der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes auch einen (elektrischen) Rollstuhl beschaffen?

KomNet Dialog 43919

Stand: 06.05.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Müssen Arbeitgeber ihren schwerbehinderten Beschäftigten neben der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes auch einen (elektrischen) Rollstuhl beschaffen? Eine schwerbehinderte Person kann ihre Tätigkeit nur noch mit Hilfe ihres elektrischen Rollstuhles ausführen, der Privatbesitz besagter Person ist. Nun stellte sich die Frage, ob dieser Rollstuhl denn generell als Arbeitsmittel gilt bzw. ob das Unternehmen einen gleichwertigen Ersatz als Arbeitsmittel stellen muss. Selbst wenn Arbeitgeber einen solchen Rollstuhl nicht beschaffen müssen, ist dieser trotzdem als eine Art Arbeitsmittel zu behandeln - Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, regelmäßige Prüfung (z.B. Mechanische Funktion, DGUV Vorschrift 3)?

Antwort:

Schwerbehinderte Personen haben gegenüber Arbeitgebenden Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes und einer bedarfsgerechten Ausstattung mit Arbeitshilfen (§ 164 SGB IX; §§ 17 ff. SchwbAV).

Im Zusammenhang mit der o. g. Fragestellung können die Ausführungen des LVR-Inklusionsamts hilfreich sein. Dort heißt es:

"[...]

Je nach Behinderung wird damit die Berufstätigkeit überhaupt erst ermöglicht, die Arbeitsausführung erleichtert bzw. die Arbeitsbelastung verringert und die Arbeitssicherheit gewährleistet. Für technische Arbeitshilfen, die nicht in das Eigentum der Arbeitgeber übergehen, können die örtlichen Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten gewähren. Dies gilt nicht nur für die Erst- oder Ersatzbeschaffung, sondern auch für die Wartung, Instandhaltung und die Ausbildung im Gebrauch der technischen Arbeitshilfen.

Technische Arbeitshilfen sind als individuelle Maßnahmen der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung (z. B. als orthopädischer Bürostuhl) möglich. Sie sind jedoch meist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes.

Zur Anschaffung technischer Arbeitshilfen kann die zuständige Fachstelle im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leistungen aus der Ausgleichsabgabe gewähren. Je nach Einzelfall kann die finanzielle Leistung an den schwerbehinderten Menschen selbst als auch an ihre*seinen Arbeitgeber gewährt werden.

In beiden Fällen kann auch ein Rehabilitationsträger vorrangiger Leistungsträger sein." siehe: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/inklusionsamt/foerdermoeglichkeiten/fuer_arbeitnehmer/technische_hilfsmittel_1/technische_hilfsmittel.jsp .

Vor diesem Hintergrund wäre zu klären, ob ggf. ein spezifischer Rehabilitationsträger als Leistungsträger in Betracht kommt; etwa die Unfallversicherung, wenn die (Schwer-)Behinderung durch einen Arbeitsunfall bedingt ist etc.

Nähere Informationen zu einzelnen Rehabilitations- und Leistungsträgern finden sich hier: https://www.rehadat-hilfsmittel.de/de/ablauf-finanzierung/hilfsmittel-fuer-den-beruf/kostentraeger/ .

Es empfiehlt sich, zunächst die Beratung durch das zuständige Inklusionsamt in Anspruch zu nehmen, die - aufgrund nachrangiger Leistungsträgerschaft - ggf. zunächst an vorrangig zuständige Leistungsträger vermitteln kann (sog. Lotsenfunktion).