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Muss eine Betriebsanweisung auch die Tätigkeiten eines Wartungsmitarbeiters für eine Reparatur der Maschine abdecken?

KomNet Dialog 43355

Stand: 26.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)

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Frage:

Muss eine Betriebsanweisung auch die Tätigkeiten eines Wartungsmitarbeiters/ Reparatur einer Maschine (geschultes Fachpersonal) abdecken?

Antwort:

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung schließt das Verwenden von Arbeitsmitteln Instandhaltungstätigkeiten mit ein. Auch für Instandhaltungstätigkeiten müssen daher mittels einer Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen ermittelt und Maßnahmen festgelegt werden (siehe TRBS 1112 "Instandhaltung"). Den ausführenden Beschäftigten sind u. a. Informationen über Gefährdungen zu geben und Anweisungen zur sicheren Ausführung der Tätigkeit zu erteilen. Eine Möglichkeit, aber nicht die einzige, ist die Erstellung einer Betriebsanweisung.


Gute Hinweise zur Gestaltung von Betriebsanweisungen bietet die DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen", siehe Abschnitt 4:

"(...) Für die sichere Durchführung der Instandhaltung genügt es nicht, auf Betriebsanleitungen zu verweisen. Vielmehr ist es notwendig, hierfür besondere Betriebsanweisungen zu erstellen. Dies ist umso dringlicher, je häufiger auch nicht besonders qualifiziertes Personal damit beschäftigt ist. (...) Bei Instandhaltungsarbeiten kann es erforderlich sein, dass die Durchführung bestimmter Arbeiten besondere Fachkenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt. Die Fähigkeiten, Pflichten und Befugnisse des Adressaten sind deshalb konkret festzulegen. (...)"


Oft wird eine Betriebsanweisung für den Normalbetrieb einer Maschine geschrieben. Dann muss Sie aber zumindest Hinweise enthalten, wer Instandhaltungsarbeiten durchführen darf. Diesen Personen sind dann abhängig von Gefährdung, Komplexität, Qualifikation, Erfahrung usw. weitergehende Anweisungen zu erteilen bzw. Informationen zur Verfügung zu stellen.